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Brennstoffe Kurz, Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Für alle Lieferungen gelten diese Allgemeine Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie die Verkäuferin schriftlich bestätigt hat.
Die Verkäuferin haftet nur für eigenes grob fahrlässiges Verschulden und solches Ihrer Erfüllungsgehilfen. Von der Verkäuferin genannte Eigenschaften der gelieferten Waren gelten nur als zugesichert, wenn sie diese schriftlich bestätigt hat. Mängelrügen sind unverzüglich geltend zu machen. Der Käufer kann bei mangelhafter Lieferung Wandlung, Minderung oder Nachlieferung verlangen.

Der Käufer hat für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Transportführer notwendige Maßnahmen und Feststellungen zu treffen. Für Schäden, die durch technische Mängel der Tanks, Umschließungen, Messvorrichtungen oder anderer Einrichtungen in unmittelbarem Besitz oder durch fehlerhafte Angaben des Käufers entstehen, haftet allein der Käufer.
Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin beschränken sich in jedem Fall auf den doppelten Wert der Lieferungen, durch die der Käufer geschädigt ist.
Kaufpreisforderungen werden mit Übergang der Ware fällig. Zahlungen sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Die Laufzeit vereinbarter Zahlungsfristen beginnt mit dem Tag der Versendung der Ware ab Lieferstelle, der gleichzeitig Rechnungsdatum ist. Zahlung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn die Verkäuferin auch bei Überweisung am Fälligkeitstag über den Gegenwert verfügen kann.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die Verkäuferin berechtigt, vom Tage des Zugangs der ersten Mahnung an Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu verlangen.
Für Mahnungen kann eine Gebühr von € 1,50 je Mahnung zzgl. Jeweils gültiger Umsatzsteuer berechnet werden.
Bei Zahlungsverzug des Käufers oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist die Verkäuferin ohne Nachfristsetzung berechtigt, von allen etwa bestehenden Verträgen, auch solchen, bei denen Zahlungsverzug des Käufers nicht vorliegt, zurückzutreten, wobei es ihr vorbehalten bleibt, Schadensersatz vom Käufer zu verlangen. Verkäuferin kann auch sofortige Bezahlung aller sonstigen Forderungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Zahlungsbedingungen oder -vereinbarungen verlangen. Eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen Zahlungsansprüche der Verkäuferin ist nur zulässig wenn diese von ihr anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Von Pfändungen ist die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen.
Lieferungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann an den Käufer über, wenn er seine gesamten fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin auch aus etwaigen Wechseln erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der der Verkäuferin zustehenden Soldoforderung. Bei einer Rücknahme der Vorbehaltsware gehen die Kosten zu Lasten des Käufers.
Bei Weiterveräußerung der Ware tritt der Käufer hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten, die ihm aus diesem Rechtsgeschäft erwachsen, an die Verkäuferin ab. Der Käufer ist auf Verlangen der Verkäuferin verpflichtet, ihr den Schuldner zu benennen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Erfüllungsort für alle Lieferungen ist die Stelle, von der aus die Lieferung erfolgt (Lieferstelle).


Ausnahme 18

Steuerbegünstigtes Mineralöl darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) (Vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 der Mineralölsteuerdurchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung) oder b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder c) (befristet bis 31.12.2004) der Strom- und Wärmeerzeugung oder d) der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung (Notstromaggregat) dienen. Jede andere motorische Verwendung, insbesondere die Verwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen, hat steuer- und strafrechtliche Folgen! Es wird empfohlen, für den Fall einer Heizölbewirtschaftung, diesen Beleg als Bezugsmengennachweis vier Jahre lang aufzubewahren. Bei Unfällen oder sonstigen Vorkommnissen, bei denen Mineralölprodukte austreten, die Polizei unter dem Stichwort „Ölalarm” benachrichtigen!

Hiermit wird bestätigt, dass das Gut nach ADR zur Beförderung auf der Straße zugelassen ist und dass sein Zustand, seine Beschaffenheit und die Bezettelung den Vorschriften des ADR entsprechen.


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